Regalinspektionsbedingungen
Allgemeines
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Inspektionen, die wir an Regaleinrichtungen durchführen. Soweit keine besonderen Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen enthalten sind, gelten auch für Inspektionen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Pflichten des Lieferanten
Der Lieferant führt die Inspektion durch einen geprüften Regalinspekteur durch.
Gegenstand der Prüfung sind folgende Leistungen:
- Kontrolle der Einhaltung der BGR 234 der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- Sichtkontrolle von Rahmen (Ständern) und Tragbalken (Auflagen) auf erkennbare Verformungen und Beschädigungen,
- Überprüfung der Sicherungsstifte auf Vollständigkeit,
- Abgleich der Regalbelastungsschilder mit dem Aufbau,
- Überprüfung des Aufbaus der Regalanlage mit Hilfe der Montagezeichnung (sofern vorhanden),
- Vergabe eines Prüfaufklebers.
Gegenstand der Verpflichtungen des Lieferanten nach diesem Vertrag ist ausschließlich die Durchführung der Prüfung nach der vorstehenden Ziffer 2 und ggf. die Erstellung eines Angebotes für den Austausch beschädigter oder fehlender Teile. Zur Durchführung etwaiger Reparaturarbeiten bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Reparaturvertrages oder die Anerkennung unserer Montagebedingungen letzter Stand. Die Vergabe eines Prüfaufklebers bescheinigt nicht die Unversehrtheit der Regalanlage.
Vergütung
Die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand. Die Stundensätze für die zu vergütenden Leistungen ergeben sich aus der diesem Vertrag beigefügten Montagebedingungen. Wartezeiten, die sich durch Verschulden des Kunden ergeben, sind im Stundenaufwand und wie dieser zu vergüten. Gesondert nach Aufwand zu vergüten sind Reise-, Übernachtungs-, Telefon- und vergleichbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten anfallen. Bei Benutzung eines Kundendienstfahrzeuges wird ein Kilometergeld nach den beigefügten Montage bedingungen in Rechnung gestellt.
Die in den Montagebedingungen enthaltenen Preise verstehen sich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hat der Lieferant dem Kunden vor Abschluss des Vertrages einen voraus sichtlichen Preis mitgeteilt (Kostenvoranschlag), so kann der Preis, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Preis nicht durchgeführt werden können, um maximal 20 % überschritten werden.
Stellt sich während der Durchführung der Arbeiten heraus, dass der voraussichtliche Preis mehr als 20 % überschritten wird, so wird der Lieferant den Kunden hierüber unterrichten. Der Lieferant wird dem Kunden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde der weiteren Durchführung der Arbeiten widersprechen kann.
Gleichzeitig wird der Lieferant den Kunden darauf hinweisen, dass, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Widerspruch nicht erfolgt, die Zustimmung zu einer Überschreitung des Preises um mehr als 20 % als erteilt gilt. Widerspricht der Kunde der Überschreitung des Preises nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die Zustimmung des Kunden zu einer Überschreitung des Preises um mehr als 20 % als erteilt.
Kündigt der Kunde den Vertrag wegen einer Überschreitung des angekündigten Preises, so hat der Lieferant einen Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Kündigt der Kunde den Vertrag aus sonstigen Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, so hat der Lieferant einen Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns.
Die dem Lieferanten zustehende Zahlung ist mit der Abnahme i.S. des § 7 zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen und in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abnahme der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.
Gleicht der Kunde den Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung aus, so kommt er, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des Liefertanten bedarf, in Verzug. In diesem Fall hat der Lieferant ab dem Eintritt der Verzuges einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Aufrechnung durch den Kunden gegenüber Ansprüchen des Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und sobald der Zahlungsanspruch des Lieferanten und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Pflichten des Kunden
Der Kunde hat dem von dem Lieferanten entsandten Regalinspekteur und ggf. von diesem eingesetzten Hilfskräften uneingeschränkten Zugang zu der Regalanlage zu gewähren, an denen die vertraglich vereinbarten Inspektionen durchzuführen sind.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Unternehmen vorhandenen Einrichtungen zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen. Insbesondere wird der Kunde alle Hilfsmittel, insbesondere eine Arbeitsbühne und/oder ein FEZ mit Arbeitskorb, zur Verfügung stellen, die zur optischen Kontrolle der gesamten Regalanlage, insbesondere zur Feststellung von Änderungen und/oder Verformungen notwendig sind. Sofern der Kunden nicht über die erforderlichen Hilfsmittel verfügt, stellt der Lieferant die notwendigen Hilfsmittel gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung. Über die Höhe der Vergütung treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle am Ort der durchzuführenden Leistungen tätigen
Personen bzw. gelagerten Sachen in notwendiger Weise geschützt werden. Der Kunde hat die für den Lieferanten tätigen Personen über die im Betrieb bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten relevant sind.
Leistungszeit
Die Inspektion der Regalanlage beginnt nach vorheriger Terminabsprache nach Zeitaufwand.
Ist abweichend von Ziff. 1 eine verbindliche Leistungszeit vereinbart, so verlängert sich diese Leistungszeit bei nicht vorhersehbaren betrieblichen Behinderungen, wie z.B. Arbeitseinstellung, Arbeitsausfällen durch Erkrankung von Fachkräften, behördlichen Eingriffen, Einwirkungen höherer Gewalt oder im Falle von Arbeits-kämpfen um die Dauer der Behinderung.
Versicherungen
Die vom Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistung übergebenen Hilfsmittel sind durch den Kunden gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden etc. zu versichern. Eine Versicherung durch den Lieferanten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
Abnahme
Nach Durchführung der vertraglichen Leistungen ist der Kunde dazu verpflichtet, diese abzunehmen. Der Lieferant kann dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gleichzeitig wird der Lieferant den Kunden darauf hinweisen, dass nach Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Garantien — gleich welcher Art — werden durch den Lieferanten nicht gegeben.
Die GewährIeistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der vertraglichen Leistung.
Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Schäden, die an der Regalanlage des Kunden entstehen und die auf Material-, Konstruktions- und Bearbeitungsfehler bei der Herstellung der Regalanlage zurückzuführen sind und die bei den vertraglich zu erbringenden Sichtkontrollen nicht feststellbar sind (z.B. Haarrisse), für Schäden die dadurch entstehen, dass der Austausch erneuerungsbedürftiger Teile der Regalanlagen entgegen der Empfehlung des Lieferanten auf Wunsch des Kunden unterbleibt.
Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen ausgeschlossen.
Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässig en Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Lieferant schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz oder Ersatz für den Kunden entstandene Aufwendung, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (sofern eine solche in Abweichung zu diesem Vertrag gesondert vereinbart ist) beruht oder ein gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe des Lieferanten fahrlässig eine Pflicht verletzt hat, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Der Lieferant haftet in gleicher Weise, wenn ein gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt hat und dem Kunden die Leistung durch den Lieferanten nicht mehr zuzumuten ist.
Für Pflichtverletzungen i.S. der Ziff. 2 haftet der Lieferant der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziff. 3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadenersatzes auf einen Betrag in Höhe von 2.000 € begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
Schlussbestimmungen
Gesonderte Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen sowie Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich zulässig, demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Gerichtsstand des Lieferanten.
Tecklenburg, Oktober 2017